Skip to main content

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Impfzwang

Unser Team sichtet derzeit rund um die Uhr unzählige Zuschriften und bemüht sich, alle offenen Fragen zu beantworten und jedem einzelnen zu helfen. Die am häufigsten gestellten Fragen versuchen wir hier zu beantworten. Im Zuge der Umsetzung in Form verschiedener Verordnungen des Gesundheitsministers können sich laufend Änderungen ergeben, weshalb wir natürlich immer wieder Aktualisierungen vornehmen werden.

 

Für wen gilt die Impfpflicht?

Entgegen der weitläufigen Meinung gilt die Impfpflicht gerade nicht „nur“ für ungeimpfte Menschen gelten, sondern auch für all jene, die sich in den vom Gesundheitsminister festgelegten Zeiträumen keine 3., 4., 5. … Impfung „abholen“.

Welche Zeitabstände schlussendlich zwischen den Impfungen gelten werden und wie lange eine Genesung anerkannt wird, kann nach dem vorliegenden Entwurf vom Gesundheitsminister jederzeit geändert werden.

Aktuell gelten folgende Fristen:

  • Spätestens 65 Tage nach der Erstimpfung hat die zweite Impfung zu erfolgen.
  • Spätestens 190 Tage nach der Zweitimpfung hat die dritte Impfung zu erfolgen.
  • Genesene müssen sich spätestens 180 Tage nach der Abgabe eines positiven Test impfen lassen.

Somit betrifft das Gesetz zur Impfpflicht tatsächlich alle Personen in Österreich ab 18 Jahren, egal ob geimpft, genesen oder eben ungeimpft.

Gibt es Ausnahmen?

Derzeit sind nur wenige strenge Ausnahmen vorgesehen.

Neben der Ausnahme für Schwangere, spricht das Gesetz davon, dass eine Ausnahme nur für Personen gelten soll, in denen nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können". Hinzu kommen noch Personen, die unter bestimmten, explizit aufgezählten, schweren Krankheiten leiden.

Diese Ausnahmegründe sind nun nur mehr durch eine Bestätigung einer mittels Verordnung festgelegten fachlich geeigneten Ambulanz einer Krankenanstalt für die dort in Behandlung befindlichen Patienten oder durch eine amtsärztliche oder epidemieärztliche Bestätigung nachweisbar. Bemerkenswert ist, dass dazu keine persönliche Untersuchung nötig ist. Die Amts- und Epidemieärzte können also alleine auf Basis der vorgelegten Unterlagen (z.B. Befunde, Arztbriefe) entscheiden.

Die Bundesregierung hat somit die Kompetenz der Fachärzte gestrichen! Auch das spiegelt den derzeit vorherrschenden massiven Druck der Ärztekammer wider.

Entgegen jeder Evidenz hat der Gesundheitsminister mit Verordnung festgelegt, welche Stellen Ausnahmebestätigung ausstellen können, welche Anforderungen diese Ausnahmebestätigung erfüllen müssen und auch, unter welchen Voraussetzungen ein Ausnahmegrund vorliegt.

Für eine Ausnahme von der Impfpflicht wird somit leider eine ärztliche Bestätigung Ihres behandelnden Facharztes nicht ausreichen – dies obwohl Ihr behandelnder Arzt sie bestimmt am besten kennt!

Auch wenn das Gesetz nunmehr die fachliche Beurteilung Ihres behandelnden Arztes ausschließt, raten wir Ihnen trotzdem natürlich, mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Risiken zu besprechen und mit dessen Hilfe den Weg zu den vorgesehenen Stellen zu bestreiten.

Das heißt, bestehen Sie darauf, dass Ihr Facharzt Ihren Fall dem Amts- oder Epidemiearzt vorlegt. Lassen Sie sich das schriftlich bestätigen.

Parallel bzw. in Absprache mit Ihrem Facharzt sollten Sie auch selbst einen Termin beim Amtsarzt beantragen.

Wie sieht die zeitliche Abfolge bei der Impfpflicht aus?

Das Impfpflichtgesetz ist am 5. Februar 2022 in Kraft getreten.

Danach wird jeder Haushalt eine Postwurfsendung erhalten, in welcher über die COVID-19-Impfpflicht aufgeklärt und informiert wird.

Stichtag – der Tag, bis zu dem man geimpft sein soll – ist der 15. März 2022.

Danach soll die Einhaltung der Impfpflicht stichprobenartig durch die Polizei überprüft werden. Verstöße werden mit Strafen bis zu 600 Euro geahndet. Pro Jahr sind maximal vier solche Strafen möglich.

In einer noch nicht terminisierten dritten Phase werden an alle, die zu diesem Zeitpunkt kein gültiges Impf- oder Genesungszertifikat besitzen und bei denen kein Ausnahmegrund im Register eingetragen wurde, Terminschreiben verschickt und bei Nichteinhaltung der Termine automatisch weitere Strafen ausgesprochen.

Ab wann bekomme ich Post von der Behörde?

Bis 15. März 2022 wird jeder Haushalt eine Postwurfsendung erhalten, in welcher über die COVID-19-Impfpflicht aufgeklärt und informiert wird.

Diese Schreiben müssen nicht beantwortet werden und müssen auch noch keine Schritte gesetzt werden.

Sie können diese Briefe daher einfach ignorieren. Sollten darin auch Impftermine enthalten sein, ist nicht notwendig, den Termin abzusagen oder hinzugehen.

Ab wann werde ich gestraft?

Der Stichtag – das ist der Tag, bis zu dem man geimpft sein soll – ist derzeit der 15. März 2022.

Sie können somit nach dem derzeitigen Stand vor 15. März 2022 keine Strafe aufgrund eines Verstoßes gegen die Impfpflicht bekommen – und auch nach dem 15. März 2022 nur, wenn Sie von der Polizei sozusagen „auf frischer Tat ertappt“ werden.

Erst in der noch nicht terminisierten „Phase 3“ soll es einen Abgleich zwischen dem Melderegister und dem Impfregister geben, auf dessen Basis alle Personen bestraft werden, die trotz neuerlicher Aufforderung nicht den Anforderungen des Gesetzes entsprechen.

Was unternimmt die FPÖ gegen den Impfzwang?

Im Expertenhearing des Gesundheitsausschusses hat Universitätsprofessor Michael Geistlinger die Abgeordneten auf die Gründe für die Verfassungswidrigkeit der Impfpflicht eindringlich aufmerksam gemacht. Eine ausführliche verfassungsrechtliche Studie von ihm haben wir gemeinsam mit einigen Schwerpunkt-Artikeln im Bereich „Argumente“ veröffentlicht.

Auf Basis dieses Gutachtens bereiten unsere Juristen jetzt schon alles vor, damit wir die nötigen rechtlichen Schritte einleiten können.

Wir können natürlich nicht im Namen jedes Einzelnen den Weg zum Verfassungsgerichtshof bestreiten. Das ist aber auch gar nicht notwendig, weil eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes natürlich Auswirkung auf das gesamte Gesetz und somit auf jeden Einzelnen hätte.

Wir werden daher stellvertretend für alle den Weg zum Verfassungsgerichtshof bestreiten und gehen davon aus, dass auch couragierte Anwälte dies unabhängig von uns tun werden.

Unsere Juristen arbeiten derzeit auch daran, Mustereinsprüche zu formulieren, die dann von jedem Betroffenen selbstständig auf seine Bedürfnisse angepasst und eingebracht werden können, wenn die Behörden Strafen verhängen.

Muss ich mich jetzt schon wehren?

Bevor Sie eine Strafe bekommen haben, kann das Gesetz grundsätzlich nur durch einen sogenannten „Individualantrag“ beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Ein solcher ist sehr aufwändig und bedarf zwingend der Unterstützung und Unterschrift eines Anwalts.

Wir können natürlich nicht im Namen jedes Einzelnen den Weg zum Verfassungsgerichtshof bestreiten. Das ist aber auch gar nicht notwendig, weil eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes natürlich Auswirkung auf das gesamte Gesetz und somit auf jeden Einzelnen hätte.

Wir werden daher stellvertretend für alle den Weg zum Verfassungsgerichtshof bestreiten und gehen davon aus, dass auch couragierte Anwälte dies unabhängig von uns tun werden.

Wenn Sie medizinische Gründe haben, die gegen eine Impfung sprechen, dann besprechen Sie das bitte mit Ihrem Arzt und bestreiten Sie mit dessen Hilfe den Weg zu den vorgesehenen Stellen, die befugt sind, Ausnahmebestätigungen von der Impfpflicht auszustellen.

Sollten Sie bei einer bereits erfolgten COVID-Impfung Nebenwirkungen erlitten haben, so melden Sie diese bitte auch selbst bei dafür zuständigen Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen. Denn auch Personen, die „vermutete schwere Nebenwirkungen“ erlitten haben, bei denen eine wahrscheinliche Kausalität zur Impfung bestätigt oder in Abklärung ist, sind von der Impfpflicht ausgenommen.

Zur Meldung von Nebenwirkungen

Was kann und soll jeder Einzelne jetzt schon tun?

Bürgerprotest

Nachdem das Einbringen von 400.000 Stellungnahmen bzw. Zustimmungen zu Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zumindest teilweise bei der Regierung Wirkung gezeigt hat, gilt es jetzt, den Druck weiter aufrecht zu erhalten. Dazu kann sich jeder Einzelne an der breiten österreichweiten Protestbewegung beteiligen. Eine aktuelle Übersicht, wann und wo Kundgebungen, Demonstrationen, Spaziergänge und dergleichen stattfinden, bietet die FPÖ in einem eigenen Demokalender.

Die FPÖ unterstützt natürlich auch das anhängige Volksbegehren „Keine Impfpflicht“, unterschreiben Sie diese bitte zahlreich!

Individuelle Schritte zur Vorbereitung

  • Arbeit

Sprechen Sie bereits jetzt mit Ihrem Arbeitgeber über die Frage, ob er bei 3G bleiben wird oder plant, 2G einzuführen.

Erklären Sie Ihrem Arbeitgeber ganz ruhig und sachlich, warum Sie sich nicht impfen lassen möchten.

Versichern Sie Ihrem Arbeitgeber, dass Sie 3G ernst nehmen und sich jedenfalls immer darum kümmern werden, getestet zu sein.

In Österreich gibt es keine Begründungspflicht bei Kündigungen. Das heißt, Ihr Arbeitgeber kann Sie jederzeit, auch ohne dies zu begründen, kündigen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Kündigung angefochten werden, die Frist ist hier aber sehr kurz, in bestimmten Fällen nur eine Woche. Sollten Sie also gekündigt werden, dürfen Sie keine Zeit verlieren und müssen unmittelbar einen Anwalt aufsuchen oder beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht vorsprechen und eine Klage zu Protokoll geben.

Besser ist aber, sich bereits vorab mit Ihrem Arbeitgeber abzusprechen und eine Lösung zu finden, damit es gar nicht dazu kommt!

  • Rechtsschutzversicherung

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, klären Sie, ob diese auch Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit der Impfpflicht decken wird.

  • Medizinische Abklärung

Wenn Sie medizinische Gründe haben, die gegen eine Impfung sprechen, dann besprechen Sie das bitte mit Ihrem Arzt und bestreiten Sie mit dessen Hilfe den Weg zu den vorgesehenen Stellen.

Entgegen jeder Evidenz hat der Gesundheitsminister mit Verordnung festgelegt, welche Stellen Ausnahmebestätigungen ausstellen können, welche Anforderungen diese Ausnahmebestätigungen erfüllen müssen und auch, unter welchen Voraussetzungen ein Ausnahmegrund vorliegt.

Für eine Ausnahme von der Impfpflicht wird somit leider eine ärztliche Bestätigung Ihres behandelnden Facharztes nicht ausreichen – dies obwohl Ihr behandelnder Arzt sie bestimmt am besten kennt!

Auch wenn das Gesetz nunmehr die fachliche Beurteilung Ihres behandelnden Arztes ausschließt, raten wir Ihnen trotzdem, mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Risiken zu besprechen und mit dessen Hilfe den Weg zu den vorgesehenen Stellen zu bestreiten.

Das heißt: Bestehen Sie darauf, dass Ihr Facharzt Ihren Fall dem Amtsarzt bzw. der berechtigten Stelle für Impfbefreiungen vorlegt. Lassen Sie sich das schriftlich bestätigen.

Parallel bzw. in Absprache mit Ihrem Facharzt sollten Sie auch selbst einen Termin beim Amtsarzt beantragen.

  • Meldung von Nebenwirkungen

Sollten Sie bei einer bereits erfolgten COVID-Impfung Nebenwirkungen erlitten haben, so melden Sie diese bitte auch selbst bei dafür zuständigen Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen. Denn auch Personen, die „vermutete schwere Nebenwirkungen“ erlitten haben, bei denen eine wahrscheinliche Kausalität zur Impfung bestätigt oder in Abklärung ist, sind von der Impfpflicht ausgenommen.

Zur Meldung von Nebenwirkungen

Was sollten Sie jetzt NICHT tun?

Verfallen Sie nicht in Panik!

Auch wenn das Gesetz vorsieht, dass Sie viermal im Jahr mit bis zu 600 Euro bestraft werden können, gehen die meisten Juristen davon aus, dass gerade bei den ersten Strafverfügungen die Strafen nicht so hoch ausfallen werden.

Setzen Sie keine undurchdachten Schritte!

Auf vielen Social-Media-Kanälen spuken derzeit verschiedene Vorschläge herum, von denen wir dringend abraten.

Ein Beispiel dafür ist Frage des Hauptwohnsitzes: Hier geistert das Gerücht herum, dass durch eine Abmeldung die Impfpflicht umgangen werden könne. Abgesehen davon, dass eine falsche Meldung ebenfalls ein Verwaltungsstrafdelikt darstellt, laufen Sie dadurch auch Gefahr vieler anderer negativer Folgen. So könnten Sie dadurch verschiedene Ansprüche verlieren und auch Ihre Kinder könnten Betreuungsplätze verlieren.

Tragen Sie nicht zur Spaltung der Gesellschaft bei!

Für die evidenzlosen menschenverachtenden Maßnahmen ist ausschließlich die Regierung verantwortlich! Weder die Kassiererin, noch der Kellner, die Ihren 2G Status kontrollieren müssen, noch der Polizist, noch Ihr Arbeitgeber können etwas dafür. Die Regierung zwingt sie dazu.

Was passiert ab 15. März 2022?

„Kontrollphase“

Ab 15. März 2022 schaltet die Bundesregierung die Impfpflicht „scharf“ und startet eine „Kontrollphase“.

Das bedeutet, dass die Einhaltung der COVID-19-Impfpflicht durch die Polizei flächendeckend kontrolliert und eine Nichteinhaltung der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden kann.

Die Zuständigkeit des Impfpflichtgesetzes liegt grundsätzlich bei den Gesundheitsbehörden, daher haben sich die Polizistinnen und Polizisten über ihre Personalvertreter zurecht dagegen ausgesprochen, als Kontrollorgane tätig werden zu müssen, was aber leider nichts daran ändern wird, dass die Polizistinnen und Polizisten diese Kontrolle durchzuführen haben.

Die Polizei wird also ab 15. März 2022 im Rahmen von bestehenden Kontrollen – Verkehrskontrollen, Maskenkontrollen, Kontrollen des Lockdowns, Versammlungen, etc. – auch den Impfstatus kontrollieren.

Das vorliegende Gesetz bietet für diese Kontrolle wohl eine Rechtsgrundlage. Sich nicht auszuweisen bzw. nicht zu sagen, wer man ist, ist daher nicht ratsam und wird auch nicht helfen.

Wird also bei einer solchen Kontrolle festgestellt, dass der COVID-19-Impfpflicht im individuellen Fall nicht nachgekommen wurde, wird eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstattet.

Aufgrund dieser Anzeige werden Sie von der Bezirksverwaltungsbehörde kontaktiert und zur Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung der Impfpflicht oder über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes aufgefordert.

Auch wenn dies grundsätzlich nicht vorgesehen ist, kann es nicht schaden, bereits in diesem Stadium etwaige prekäre finanzielle Verhältnisse sowie medizinische Gründe, die gegen eine Impfung sprechen, wahrheitsgetreu darzulegen.

In weiterer Folge wird die Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres Verfahren eine Strafverfügung ausstellen. Die Höhe dieser Strafe soll maximal 600 Euro betragen, kann aber jedenfalls auch geringer sein. Die Zustellung erfolgt nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes.

Gegen diese Strafverfügung kann binnen 14 Tagen bei der Behörde Einspruch erhoben werden. Darauf hat die Behörde in der Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen.

Die 14-tägige Frist beginnt mit Zustellung zu laufen; als Zustellung gilt auch die Hinterlegung beim Postamt!

Achtung: In diesem Einspruch sollte alles vorgebracht werden, was in der Sache dienlich ist. Es wird nicht reichen, sich ausschließlich auf Grundrechte zu stützen bzw. zu betonen, dass man das Gesetz für verfassungswidrig hält.

Daher sollten in diesem Einspruch sowohl medizinische und moralische Gründe für die persönliche Entscheidung ausgeführt werden, als auch jedenfalls Sorgepflichten oder sonstige prekäre finanzielle Verhältnisse enthalten sein.

Die FPÖ wird auf dieser Homepage auch Mustereinsprüche zur Verfügung stellen, die dann von Ihnen individuell angepasst werden können!

Mit dem Einspruch tritt die Strafverfügung grundsätzlich außer Kraft und es beginnt das ordentliche Ermittlungsverfahren. In diesem Ermittlungsverfahren hat man Anspruch auf Akteneinsicht und auch die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen, beispielsweise medizinische Gründe zu belegen und eine Begutachtung durch den Amtsarzt zu beantragen.

Die Behörde kann danach das Verfahren entweder einstellen oder sie erlässt ein Straferkenntnis.

In diesem Straferkenntnis soll nach den Plänen der Regierung auch eine höhere Strafe – bis zu 3.600 Euro – verhängt werden können. Dies widerspricht jedoch den allgemeinen Richtlinien für Verwaltungsstrafverfahren und ist daher höchst umstritten.

Die bloße Erhebung eines Einspruchs darf aber bei der Strafzumessung nicht als erschwerend gewichtet werden. Die Strafbemessung erfolgt nämlich vielmehr ausschließlich anhand der im Verwaltungsstrafgesetz vorgesehenen Strafbemessungskriterien. Es ist somit davon auszugehen, dass die Strafe in der Regel nur erhöht wird, wenn Sie Spitzenverdiener sind, über Vermögen verfügen oder die Höhe der Strafe in der Strafverfügung sehr niedrig war.

Gegen dieses Straferkenntnis kann dann binnen 4 Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht eingebracht werden. Dies wäre zwar ohne Rechtsanwalt möglich, da ein solches Verfahren aber gewisse Formerfordernisse hat, wäre es ratsam, sich beraten zu lassen.

Das Gesetz sieht nunmehr auch vor, dass das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn sich die Beschwerde nur auf die Verfassungswidrigkeit der Impfpflicht stützt. Daher ist es jedenfalls notwendig, dass Sie auch sämtliche medizinischen und finanziellen Gründe vorbringen und bestmöglich belegen.

Das Landesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich endgültig, wobei allerdings dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) und Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) möglich sind, dies aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Im Übrigen herrscht vor VwGH und VfGH Anwaltspflicht.

Wenn dieser innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft ist, was einige Monate dauern kann, kann die Geldstrafe im Exekutionsweg (Lohnpfändung, Versteigerung von Vermögensgütern usw.) durchgesetzt werden. Ersatzfreiheitsstrafen bei Uneinbringlichkeit soll es nicht geben.

Achtung: Nach derzeitigem Stand kann jeder Bürger bei dauerhafter Verweigerung der Impfung bis zu viermal pro Kalenderjahr bestraft werden. Das bedeutet, dass Sie mehrere Strafen bekommen können und auch gegen jede einzelne davon Einspruch erheben müssten, woraufhin dann je ein eigenes Verfahren eröffnet werden muss.

Achtung: Wie bei jedem Einschreiten gilt: Niemand kann eine Garantie abgeben, dass die eingelegten Rechtsmittel erfolgreich sein werden.

„Automatische Phase“

Ab einem noch nicht definierten Termin sollen laut Plänen der Regierung die stichprobenartigen Kontrollen durch die Polizei entfallen, dafür aber per automatisiertem Datenabgleich (so etwas wie eine Rasterfandung) alle un- oder nicht ausreichend geimpften Personen automatisch Strafverfügungen erhalten.

Auch gegen diese Strafverfügungen kann dann Einspruch erhoben werden. Dies folgt denselben Regeln wie in der „Kontrollphase“.

Datenschutz | Impressum